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Bundesregierung

Mehr öffentliches W-LAN

  • dpa

  • Fr, 13. März 2015
    Deutschland

     

Bundesregierung will Rechtssicherheit für Anbieter / Private "Störerhaftung" bleibt.

  | Foto: Nils Oettlin
Foto: Nils Oettlin

BERLIN (dpa). Betreiber von Cafés, Restaurants oder öffentlichen Einrichtungen in Deutschland sollen künftig leichter ein öffentliches W-LAN anbieten können. Das sieht ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Cafébesitzern oder Hoteliers drohen bisher teure Abmahnungen, falls Nutzer über den von ihnen angebotenen Internetzugang gegen Gesetze verstoßen – also etwa, wenn sie illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte herunterladen. Mit dem W-LAN-Gesetz sollen Anbieter eines öffentlichen Netzzuganges nun mehr Rechtssicherheit erhalten. Bei Internet-Verbänden und der Opposition stieß der Gesetzesentwurf allerdings auf Kritik, vor allem weil die besseren rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Hotspots nicht für Privatleute gelten.

"Deutschland fährt bei der Verbreitung von W-LAN-Hotspots im internationalen Vergleich derzeit noch mit angezogener Handbremse", erklärte Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD). Mit dem Gesetzentwurf wolle die Bundesregierung das ändern und ein breites Angebot an kostenlosem W-LAN ermöglichen. Anbieter in Flughäfen oder auch Rathäusern und Bibliotheken sollten nicht länger Gefahr laufen, für die Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften zu müssen. "Dies wird dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben", hofft der Wirtschaftsminister.

Wer ein W-LAN geschäftsmäßig im eigenen Café oder Hotel betreibt, soll künftig unter bestimmten Umständen nicht mehr für Rechtsverstöße der Nutzer haften. Dazu müsse das Zugangsgerät (Router) verschlüsselt sein, sieht der Gesetzentwurf vor. Zum andern müsse sich der Betreiber vom Nutzer zusichern lassen, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den W-LAN-Anschluss begehen wird.

Für Privatleute hingegen gilt weiterhin die sogenannte Störerhaftung: Sie können für die Handlungen der Nutzer ihres W-LANs in die Verantwortung genommen werden."Private W-LAN-Anbieter müssen ihre Nutzer zusätzlich namentlich kennen – das gilt beispielsweise für Familienmitglieder oder Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft", so das Ministerium. Der Verbindungsdaten der Nutzer müsse ein privater W-LAN-Betreiber aber nicht speichern.

Ressort: Deutschland

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