Das Bauordnungsamt verleiht Flügel

Fr, 05. Oktober 2007 um 17:00 Uhr
Fliegende Bauten sind solche mobilen Gebäude wie Tribünen, Festzelte, Karussels und Fahrgeschäfte jedweder Art, die zwar prinzipiell Gebäude sind, aber in kurzer Zeit ab- und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden können. Und weil es dadurch besondere Bauten sind, bekommen sie von deutschen Juristen das schöne Attribut „fliegend" und einen ganzen Regelungskatalog.
Es ist sicher nicht zu beanstanden, dass auch Riesenräder und große Festzelte gewissen Stabilitäts- und Sicherheitsvorgaben genügen müssen, schließlich halten sich darin und darauf Menschen auf. Neben der „Richtlinie Fliegende Bauten" und mehreren DIN-Vorschriften regeln zusätzlich noch in jedem Bundesland unterschiedliche Landesbauordnungen den Aufbau und Betrieb socher Gebäude auf Zeit.
Und neben diversen baurechtlichen Vorgaben ist dort auch geregelt, wie lange ein solcher Bau stehen bleiben darf, um noch ein fliegender zu sein. In Bayern sieht die Landesbauordnung dafür vor, dass so ein Bau höchstens 22 Tage an einem Ort stehen darf. Dieser Zeitraum hat sich nicht zufällig gebildet, sondern er entspricht genau der maximalen Dauer des Oktoberfestes inklusive je zwei Auf- und Abbautagen.