Coronakrise
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Freiburger Betretungsverbot ab

Do, 26. März 2020 um 11:57 Uhr

Das von der Stadt verhängte Betretungsverbot für öffentliche Plätze hat einer Klage vor dem Verwaltungsgericht standgehalten. Foto: Thomas Kunz
Wie das Verwaltungsgericht am Donnerstag per Pressemitteilung berichtete, handelt sich bei dem Kläger um einen Mann aus NRW, der als Technischer Prüfer arbeitet. Er plante, sich aus beruflichen Gründen am 26. und am 27. März in Freiburg aufzuhalten. Durch das am 20. März durch die Stadtverwaltung per Allgemeinverordnung verhängte Betretungsverbot für öffentliche Orte sei er gehindert, seine Freizeit im öffentlichen Raum frei zu gestalten und sich zum Beispiel mit Arbeitskollegen zu treffen.
Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag schon für unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. Zur Begründung seiner Entscheidung vom vergangenen Mittwoch führt das Gericht aus, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in Paragraf 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der seit dem 23. März 2020 geltenden Fassung entspreche in jeder hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken. Es sei bei gegebenem Sachstand auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei, so das Gericht.
Das Gericht hat sich hilfsweise auch Gedanken über die Zulässigkeit des Betretungsverbotes an sich gemacht. Die Richter halten die Regelung für geboten und auch verhältnismäßig, auch mit Blick auf die aufgenommenen Ausnahmeregelungen.
Im Freiburger Rathaus begrüßte man die Entscheidung der Verwaltungsrichter. "Das Betretungsverbot dient der Gesundheitsvorsorge – natürlich freuen wir uns, dass die Verfügung, die unter Zeitdruck entstanden, nun auch der juristischen Prüfung standgehalten hat", erklärte Rechtsamtsleiter Matthias Müller am Donnerstag auf Nachfrage der Badischen Zeitung.
Der Beschluss des Gerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.
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Das Verwaltungsgericht hält den Eilantrag schon für unzulässig, sodass in der Sache über die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots nicht mehr zu entscheiden war. Zur Begründung seiner Entscheidung vom vergangenen Mittwoch führt das Gericht aus, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt nicht mehr gelten würde. Denn das Aufenthaltsverbot für den öffentlichen Raum in Paragraf 3 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der seit dem 23. März 2020 geltenden Fassung entspreche in jeder hier erheblichen Hinsicht der Freiburger Regelung zum Betreten öffentlicher Räume zu Freizeitzwecken. Es sei bei gegebenem Sachstand auch nicht anzunehmen, dass die Verordnung des Landes nichtig sei, so das Gericht.
Das Gericht hat sich hilfsweise auch Gedanken über die Zulässigkeit des Betretungsverbotes an sich gemacht. Die Richter halten die Regelung für geboten und auch verhältnismäßig, auch mit Blick auf die aufgenommenen Ausnahmeregelungen.
Stadtverwaltung begrüßt Entscheidung
Im Freiburger Rathaus begrüßte man die Entscheidung der Verwaltungsrichter. "Das Betretungsverbot dient der Gesundheitsvorsorge – natürlich freuen wir uns, dass die Verfügung, die unter Zeitdruck entstanden, nun auch der juristischen Prüfung standgehalten hat", erklärte Rechtsamtsleiter Matthias Müller am Donnerstag auf Nachfrage der Badischen Zeitung.
Der Beschluss des Gerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.