
Die Stadt Freiburg hatte dem Betreiber des kutligen Warenautomaten an der
Waldkircher Straße den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 22 bis 5 Uhr verboten, und ihm den Verkauf alkoholischer Getränke so lange untersagt, bis er sicherstellen könnte, dass Kinder und Jugendliche an dem Warenautomaten keine alkoholischen Getränke kaufen können.
Das Gericht hat nun entschieden, dass das Verbot des nächtlichen Alkoholverkaufs durch die Stadt rechtswidrig war, weil dafür eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage fehle. Das Ladenöffnungsgesetz, in dem ein solches Verbot geregelt sei, gelte nämlich nur für Ladengeschäfte, nicht aber für Warenautomaten wie die Emma.
Das Verbot des Alkoholverkaufs, solange dabei der
Jugendschutz nicht sichergestellt werde, beurteilte das Gericht hingegen als rechtmäßig. Die Emma verfüge zwar über ein Personalausweislesegerät, das schalte den Automaten allerdings nicht nur für einen Einkauf, sondern gleich für zwei Minuten frei. Somit könnten Kinder und Jugendliche direkt nach dem Kauf eines alkoholischen Getränks durch einen Erwachsenen ohne weitere Ausweisprüfung Alkohol in der Emma erwerben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
